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Insolvenzverwaltung bei Eisner Rechtsanwälte

Wir verfügen über ein Team von Rechtsanwälten, Fachanwälten für Insolvenzrecht und bestens qualifizierten Mitarbeitern, das sich auf Insolvenzverwaltung spezialisiert hat.

Seit über 25 Jahren führen wir Insolvenzverwaltungen für Gerichte in Deutschland durch – in über 2.500 betreuten Insolvenzverfahren konnten überdurchschnittlich viele Sanierungen erreicht und Arbeitsplätze erhalten werden. Im Interesse aller beteiligten bearbeiten wir Insolvenzverfahren schnell und masseschonend.


Unter anderem:
  • Außergerichtliche Restrukturierungs- und Sanierungsberatung
  • Außergerichtliche Liquidation
  • Beratung bei und vor Insolvenzverfahren und deren Durchführung
  • Erstellung von Insolvenzplänen
  • Insolvenzarbeitsrecht
  • Insolvenzanfechtung

Insolvenzverwalter:

Dr. Helmut Eisner
Renald Metoja
Erion Metoja
Alrun Ehmann


Für den Überblick über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens hier klicken.

Das Insolvenzverfahren wird auf einen Antrag bei dem zuständigen Gericht hin eingeleitet. Den Antrag können sowohl der Schuldner selbst als auch seine Gläubiger stellen. Eine Rücknahme des Antrages ist solange möglich, solange über ihn noch nicht entschieden worden ist. Zum Teil bestehen etwa für juristische Personen Antragspflichten. Werden diese nicht beachtet, kann eine Haftung der handelnden Organe mit dem jeweiligen Privatvermögen begründet werden. Aber auch in strafrechtlicher Hinsicht ist die Missachtung von Antragspflichten relevant.

Grundsätzlich schließt sich dem Antrag das Eröffnungsverfahren an. In dieser Phase wird vom Gericht regelmäßig ein Gutachter bestellt, der die Vermögenslage des Schuldners überprüft und somit prüft, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt. Bereits zu diesem Zeitpunkt ist die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen für die Insolvenzmasse möglich; so etwa die Anordnung von Verfügungsverboten, Postsperren oder ähnlichen Maßnahmen. Das Gericht kann auch jetzt schon einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen, der das Vermögen des Schuldners weitestmöglich erhält.

Stellt sich im Eröffnungsverfahren heraus, dass die Vermögensmasse des Schuldners nicht einmal reichen würde, um die Verfahrenskosten zu decken, weist das Gericht den Eröffnungsantrag ab, es sei denn, der Schuldner oder ein Dritter zahlt einen Geldbetrag ein, der die Verfahrenskosten decken würde. Für natürliche Personen besteht ggf. auch die Möglichkeit der Stundung der Verfahrenskosten. Eine Abweisungsentscheidung wird in das jeweilige Schuldnerverzeichnis eingetragen und u.a. dem Handelsregister mitgeteilt. Mit der Abweisungsentscheidung ist die insolvente Gesellschaft reif für die Liquidation.

Stellt sich im Eröffnungsverfahren hingegen heraus, dss eine Masse vorhanden ist, die jedenfalls die Verfahrenskosten decken wird, ergeht ein Eröffnungsbeschluss. Diese Entscheidung wird öffentlich bekannt gemacht und weiteren Stellen mitgeteilt und auch im Grundbuch eingetragen. Im Eröffnungsbeschluss wird auch der Insolvenzverwalter benannt.

Der Insolvenzverwalter fordert nunmehr Gläubiger auf, ihre Rechte binnen einer bestimmten Frist geltend zu machen. Drittschuldner werden aufgefordert, ab sofort nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten.

Mit dem Eröffnungsbeschluss darf der Schuldner über die Insolvenzmasse nicht mehr verfügen. Dazu berechtigt ist ab sofort ausschließlich der Insolvenzverwalter. Einzelne Zwangsvollstreckungen sind gegen den Schuldner während eines Insolvenzverfahrens nicht möglich. Vielmehr sind alle Rechte bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.
Der Schuldner ist im Insolvenzverfahren zur umfangreichen Auskunft und Mitwirkung verpflichtet. Diese Pflichten werden notfalls durch Zwangsmittel, wie etwa der zwangsweisen Vorführung oder der Ordnungshaft durchgesetzt.

Im Insolvenzverfahren selbst werden die Forderungen gegen den Schuldner festgestellt, die die Gläubiger bei dem Insolvenzverwalter innerhalb einer gesetzten Frist angemeldet haben. (Formulare zur Anmeldung und Hinweise finden Sie auf dieser Webseite im Bereich „Downloads“). Der Insolvenzverwalter prüft die Berechtigung der Forderungsanmeldung und widerspricht dieser, falls sie unberechtigt sein sollte. Das Ergebnis der Prüfung hält der Insolvenzverwalter in einer Tabelle fest, die im ersten Drittel des Zeitraumes zwischen Ablauf der Meldefrist und dem Prüfungstermin in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes zur Einsicht ausliegt.
Sofern der Forderungsfeststellung widersprochen wurde, kann zur Klärung der Zivilrechtsweg beschritten werden.
Im Berichtstermin erläutert der Insolvenzverwalter die wirtschaftliche Lage des Schuldners und die Gründe der Insolvenz. Weiterhin werden Möglichkeiten zur bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger bzw. Sanierungsmaßnahmen erörtert. In geeigneten Fällen werden die Grundlagen eines Insolvenzplanes erläutert. Im Berichtstermin haben Verfahrensbeteiligte Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Gläubigerversammlung kann über zu treffende Maßnahmen entscheiden.

Der Insolvenzverwalter verwaltet und verwertet die Insolvenzmasse. Dazu zieht er Forderungen ein, sondert Gegenstände ab, die dem Schuldner nicht gehören und bedient Vorabbefriedigungsrechte. Bei besonders bedeutsamen Maßnahmen holt der Insolvenzverwalter die Zustimmung des Gläubigerausschusses ein. Bei der Verwertung wird darauf geachtet, dass die Gläubiger eine möglichst zeitnahe und gute Bedienung ihrer Forderungen erreichen. Die zur Masse gehörenden Gegenstände werden deshalb möglichst gewinnbringend verwertet. Zur Verwertung stehen in jedem Einzelfall viele Möglichkeiten offen.

Im Prüfungstermin werden die Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft. Bestrittene Forderungen werden erörtert.

Ist die Insolvenzmasse verwertet, wird der Erlös gleichmäßig in einem Schlussverzeichnis, welches der Insolvenzverwalter aufstellt auf die Gläubiger verteilt. Das Verzeichnis liegt in der Geschäftsstelle des Gerichtes aus. Im Schlusstermin wird schließlich die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters dargelegt, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis erörtert und Entscheidungen hinsichtlich der nicht verwertbaren Insolvenzmasse getroffen. Anschließend werden die Auszahlungen an die Gläubiger vorgenommen. Wer keine Rechte geltend gemacht hat, findet keine Berücksichtigung mehr.

Schließlich ergeht nach der Erlösverteilung ein Aufhebungsbeschluss, der öffentlich bekannt gemacht wird und anderen Stellen mitgeteilt wird. Der Aufhebungsbeschluss wird zwei Tage nach der Bekanntmachung wirksam. Ab sofort darf der Schuldner über sein Vermögen wieder verfügen. Sofern sich kein Restschuldbefreiungsverfahren anschließt, besteht die Möglichkeit der Nachforderung für Gläubiger.

In geeigneten Fällen wird statt dem üblichen Insolvenzverfahren ein Insolvenzplanverfahren durchgeführt. Hierbei kann von den gesetzlichen Bestimmungen abgewichen werden. Über den Insolvenzplan, den der Insolvenzverwalter ausarbeitet, stimmen die Gläubiger ab. Eine nähere Ausgestaltung des Insolvenzplanverfahrens findet sich in den §§ 217 bis 269 InsO.