Insolvenzverwaltung bei Eisner Rechtsanwälte
Wir verfügen über ein Team von Rechtsanwälten,
Fachanwälten für Insolvenzrecht und bestens qualifizierten
Mitarbeitern, das sich auf Insolvenzverwaltung spezialisiert hat.
Seit über 25 Jahren führen wir Insolvenzverwaltungen für
Gerichte in Deutschland durch – in über 2.500 betreuten
Insolvenzverfahren konnten überdurchschnittlich viele Sanierungen
erreicht und Arbeitsplätze erhalten werden. Im Interesse aller
beteiligten bearbeiten wir Insolvenzverfahren schnell und masseschonend.
Unter anderem:
- Außergerichtliche Restrukturierungs- und Sanierungsberatung
- Außergerichtliche Liquidation
- Beratung bei und vor Insolvenzverfahren und deren Durchführung
- Erstellung von Insolvenzplänen
- Insolvenzarbeitsrecht
- Insolvenzanfechtung
Insolvenzverwalter:
Dr. Helmut EisnerRenald Metoja
Erion Metoja
Alrun Ehmann
Für den Überblick über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens hier klicken.
Grundsätzlich schließt sich dem Antrag das
Eröffnungsverfahren an. In dieser Phase wird vom Gericht
regelmäßig ein Gutachter bestellt, der die
Vermögenslage des Schuldners überprüft und somit
prüft, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt. Bereits zu diesem
Zeitpunkt ist die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen für die
Insolvenzmasse möglich; so etwa die Anordnung von
Verfügungsverboten, Postsperren oder ähnlichen
Maßnahmen. Das Gericht kann auch jetzt schon einen
vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen, der das Vermögen
des Schuldners weitestmöglich erhält.
Stellt sich im Eröffnungsverfahren heraus, dass die
Vermögensmasse des Schuldners nicht einmal reichen würde, um
die Verfahrenskosten zu decken, weist das Gericht den
Eröffnungsantrag ab, es sei denn, der Schuldner oder ein Dritter
zahlt einen Geldbetrag ein, der die Verfahrenskosten decken würde.
Für natürliche Personen besteht ggf. auch die
Möglichkeit der Stundung der Verfahrenskosten. Eine
Abweisungsentscheidung wird in das jeweilige Schuldnerverzeichnis
eingetragen und u.a. dem Handelsregister mitgeteilt. Mit der
Abweisungsentscheidung ist die insolvente Gesellschaft reif für
die Liquidation.
Stellt sich im Eröffnungsverfahren hingegen heraus, dss eine
Masse vorhanden ist, die jedenfalls die Verfahrenskosten decken wird,
ergeht ein Eröffnungsbeschluss. Diese Entscheidung wird
öffentlich bekannt gemacht und weiteren Stellen mitgeteilt und
auch im Grundbuch eingetragen. Im Eröffnungsbeschluss wird auch
der Insolvenzverwalter benannt.
Der Insolvenzverwalter fordert nunmehr Gläubiger auf, ihre Rechte
binnen einer bestimmten Frist geltend zu machen. Drittschuldner werden
aufgefordert, ab sofort nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten.
Mit dem Eröffnungsbeschluss darf der Schuldner über die
Insolvenzmasse nicht mehr verfügen. Dazu berechtigt ist ab sofort
ausschließlich der Insolvenzverwalter. Einzelne
Zwangsvollstreckungen sind gegen den Schuldner während eines
Insolvenzverfahrens nicht möglich. Vielmehr sind alle Rechte bei
dem Insolvenzverwalter anzumelden.
Der Schuldner ist im Insolvenzverfahren zur umfangreichen Auskunft und
Mitwirkung verpflichtet. Diese Pflichten werden notfalls durch
Zwangsmittel, wie etwa der zwangsweisen Vorführung oder der
Ordnungshaft durchgesetzt.
Im Insolvenzverfahren selbst werden die Forderungen gegen den
Schuldner festgestellt, die die Gläubiger bei dem
Insolvenzverwalter innerhalb einer gesetzten Frist angemeldet haben.
(Formulare zur Anmeldung und Hinweise finden Sie auf dieser Webseite im
Bereich „Downloads“). Der Insolvenzverwalter prüft die
Berechtigung der Forderungsanmeldung und widerspricht dieser, falls sie
unberechtigt sein sollte. Das Ergebnis der Prüfung hält der
Insolvenzverwalter in einer Tabelle fest, die im ersten Drittel des
Zeitraumes zwischen Ablauf der Meldefrist und dem Prüfungstermin
in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes zur Einsicht
ausliegt.
Sofern der Forderungsfeststellung widersprochen wurde, kann zur Klärung der Zivilrechtsweg beschritten werden.
Im Berichtstermin erläutert der Insolvenzverwalter die
wirtschaftliche Lage des Schuldners und die Gründe der Insolvenz.
Weiterhin werden Möglichkeiten zur bestmöglichen Befriedigung
der Gläubiger bzw. Sanierungsmaßnahmen erörtert. In
geeigneten Fällen werden die Grundlagen eines Insolvenzplanes
erläutert. Im Berichtstermin haben Verfahrensbeteiligte
Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Gläubigerversammlung kann über zu treffende Maßnahmen entscheiden.
Der Insolvenzverwalter verwaltet und verwertet die Insolvenzmasse. Dazu zieht er Forderungen ein, sondert Gegenstände ab, die dem Schuldner nicht gehören und bedient Vorabbefriedigungsrechte. Bei besonders bedeutsamen Maßnahmen holt der Insolvenzverwalter die Zustimmung des Gläubigerausschusses ein. Bei der Verwertung wird darauf geachtet, dass die Gläubiger eine möglichst zeitnahe und gute Bedienung ihrer Forderungen erreichen. Die zur Masse gehörenden Gegenstände werden deshalb möglichst gewinnbringend verwertet. Zur Verwertung stehen in jedem Einzelfall viele Möglichkeiten offen.
Im Prüfungstermin werden die Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft. Bestrittene Forderungen werden erörtert.
Ist die Insolvenzmasse verwertet, wird der Erlös gleichmäßig in einem Schlussverzeichnis, welches der Insolvenzverwalter aufstellt auf die Gläubiger verteilt. Das Verzeichnis liegt in der Geschäftsstelle des Gerichtes aus. Im Schlusstermin wird schließlich die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters dargelegt, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis erörtert und Entscheidungen hinsichtlich der nicht verwertbaren Insolvenzmasse getroffen. Anschließend werden die Auszahlungen an die Gläubiger vorgenommen. Wer keine Rechte geltend gemacht hat, findet keine Berücksichtigung mehr.
Schließlich ergeht nach der Erlösverteilung ein Aufhebungsbeschluss, der öffentlich bekannt gemacht wird und anderen Stellen mitgeteilt wird. Der Aufhebungsbeschluss wird zwei Tage nach der Bekanntmachung wirksam. Ab sofort darf der Schuldner über sein Vermögen wieder verfügen. Sofern sich kein Restschuldbefreiungsverfahren anschließt, besteht die Möglichkeit der Nachforderung für Gläubiger.
In geeigneten Fällen wird statt dem üblichen Insolvenzverfahren ein Insolvenzplanverfahren durchgeführt. Hierbei kann von den gesetzlichen Bestimmungen abgewichen werden. Über den Insolvenzplan, den der Insolvenzverwalter ausarbeitet, stimmen die Gläubiger ab. Eine nähere Ausgestaltung des Insolvenzplanverfahrens findet sich in den §§ 217 bis 269 InsO.